Risiko Produktbilder in Onlineshops
11. März 2010 | Von Redaktion | Kategorie: Featured, Recht
Produktbilder aus dem Internet "ziehen": Eine Vorgehensweise, von der abzuraten ist.
(Bonn, Februar/März 2010/N.M.Becker (BRPW)) Viele Händler erbitten sich bei Lieferanten beim Bezug von Produkten auch entsprechende Abbildungen, um in Onlineshops die Artikelbeschreibungen attraktiv gestalten zu können – ein eigentlich völlig normaler Vorgang.
Das deutsche Recht kümmert sich aber in solche Fällen nicht um gute Absichten, sondern nur um die Frage, wem die Rechte an diesen Bildern tatsächlich zustehen. Reicht der Lieferant fahrlässig oder aus Versehen Produktbilder weiter, an denen auch er nicht die erforderlichen Rechte für eine Weitergabe besitzt, läuft letztlich der Händler in Gefahr, für die Verwendung der Bilder in seinem Onlineshop abgemahnt zu werden.
Beim Büro für regionale Pferdewirtschaft haben sich auch Lieferanten und Hersteller gemeldet, die zwar selbst Bilder von ihren Produkten gefertigt und diese mit ausdrücklicher Genehmigung an Händler weitergereicht haben – dies aber beispielsweise mit der Einschränkung, dass die Bilder nicht für Online-Auktionen verwendet werden dürfen. Tauchen die Abbildungen dann trotzdem bei eBay oder anderen Portalen auf, kann die Verwendung ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt werden. Das Problem: Solche Einschränkungen geraten oft nach einigen Monaten oder Jahren in Vergessenheit, während sich aber rechtlich die Lage in solchen Zeiträumen keineswegs ändert.
Händler, die fremde Produktbilder verwenden, sollten daher immer penibel dokumentieren, wann, von wem und für exakt welchen Zweck sie die Bilder bezogen haben. Den Aufwand kann man kaum überschätzen – deshalb ist es in vielen Fällen besser, direkt eigene Bilder von den Produkten anzufertigen. Ein kleines »Studio« ist meistens schon mit wenig Aufwand einzurichten und Bilder gelingen mit etwas Übung schnell.
Aber Achtung: Zu Beweiszwecken sollte man immer die selbst gefertigten Originalbilder gut aufbewahren. Denn vor Gericht gelingt der Nachweis über die Urheberschaft in der Regel nur, wenn man die hochaufgelösten Originale der Bilder vorweisen kann. Wer dann nur noch verkleinerte Abbildungen aus dem Webshop hat, schaut möglicherweise kostenpflichtig in die Röhre.
Was tun bei einer Abmahnung?
Die wichtigste Regel lautet: Handeln Sie niemals, ohne sich zuvor mir einem Rechtsbeistand beraten zu haben. Wer aus Sorge vor zusätzlichen Kosten den Gang zum Rechtsanwalt scheut, kann sich im schlimmsten Fall durch eine voreilige Unterschrift in eine existenzbedrohende Situation bringen.
Regelmässig verlangen Abmahner die Abgabe einer »strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung«, mit der die Gefahr einer wiederholten Rechtsverletzung ausgeschlossen werden soll. Aber insbesondere dann, wenn dem Abgemahnten nicht ganz klar ist, durch welches Verhalten er eigentlich Grund für die Abmahnung gegeben hat, entwickelt sich diese Unterlassungserklärung zu einer bösen Falle, aus der es kaum noch einen Ausweg gibt.
Denn mit der Unterlassungserklärung sind teils hohe Vertragsstrafen verbunden, die im Falle einer wiederholten Rechtsverletzung vom Abmahner geltend gemacht werden können. So werden manchmal innerhalb weniger Tage aus Abmahnungen mit Kosten von wenigen hundert Euro Forderungen im fünfstelligen Bereich.
Wegen der regelmässig kurzen Fristen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung sofort mit einem Rechtsanwalt sprechen. Der kann Sie dahingehend beraten, ob im konkreten Fall die Abgabe einer Unterlassungserklärung angebracht ist und wie diese zu gestalten ist (siehe dazu auch Randtext auf Seite 5).
Formale Fehler eine Abmahnung führen keineswegs immer zu deren Unwirksamkeit. Daher sollten Sie bei offensichtlichen Fehlern im Abmahnschreiben nicht darauf vertrauen, dass »keine Reaktion« vielleicht die »beste Reaktion« sei – ganz im Gegenteil: Fast immer erfordert eine Abmahnung sofortiges Handeln, wenn Sie nicht das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung und unnötigen Kosten eingehen möchten.
Muss jede Unterlassungerklärung unterschrieben werden?
Nein. Es ist sogar eher unwahrscheinlich, dass die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung in genau dieser Form rechtlich notwendig ist.
Sie sollten niemals ohne Beratung eigene Unterlassungserklärungen formulieren. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen haben sich durch ständige Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die für juristische Laien in der Regel aber kaum nachzuvollziehen sind.
In der Regel wird es sinnvoll sein, insbesondere die Regelungen zu möglichen Vertragsstrafen neu zu fassen. Auch die Zusage der Begleichung bestimmter Anwaltskosten ist rechtlich gesehen nicht notwendig und kann unter gestrichen werden.
Auch die Frage, welches Verhalten genau von der Unterlassungserklärung umfasst sein soll, sollten Sie lieber detailiert mit Ihrem Anwalt durchsprechen. Denn an eine Unterlassungserklärung sind sie im ungünstigsten Fall 30 Jahre gebunden, das heisst: In diesem Zeitraum kann sie jederzeit rechtliche Wirkungen entfalten, also auch Vertragsstrafen auslösen.
Da über die Jahre häufig nicht mehr präsent ist, dass man eine bestimmte Erklärung unterschrieben hat, kann es so auch nach langer Zeit noch zu unliebsamen Überraschungen kommen.
Das Gespräch suchen?
In Abmahnfällen ist das Gespräch mit dem Abmahner oder dessen Anwalt nicht immer die beste Wahl.
Denn wenn es dem Abmahner in Wirklichkeit nicht um die Abstellung des angeblichen Rechtsverstosses, sondern um das Kassieren von möglichen Vertragsstrafen geht, werden Sie möglicherweise durch ein scheinbares Entgegenkommen in eine Falle gelockt – erst recht, wenn die Beteiligten durch Ihren Anruf erkennen, dass Sie nicht anwaltlich vertreten sind.
Ein Anwalt kann nicht nur die rechtliche Lage prüfen, sondern auch besser abklopfen, was hinter der Abmahnung steckt und ob eine vergleichsweise Regelung möglich ist.
Die Kosten
Die Kosten, die für Anwälte und Gerichte entstehen, richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, also dem in Geld ausgedrückten Interesse der streitenden Parteien.
In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sind die Gegenstandswerte regelmässig im fünfstelligen Bereich und lösen damit entsprechend hohe Kosten aus.
Während Sie die notwendigen Kosten der Gegenseite nicht beeinflussen können, dürfen Sie mit dem eigenen Anwalt durchaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Honorarvereinbarung treffen und so die eigenen Kosten senken. Achten Sie darauf, dass diese Vereinbarung schriftlich geschlossen wird.
Die Technik
Den meisten Händlern, die im Internet Webseiten oder einen Online-Shop betreiben, dürfte die dahintersteckende Technik nicht umfassend klar sein. Dabei ergeben sich genau aus dieser Technik zahlreiche juristische Risiken, die später nicht mit der Begründung abgelehnt werden können, man habe davon nichts geahnt.
Bilder löschen: Praktisch alle Shop- und »Content-Management-Systeme« (CMS) löschen Bilder nicht direkt, sondern lediglich den technischen Link, der in Artikelbeschreibungen oder Seitentexten auf dieses Bild verweist. Wenn also beispielsweise ein bestimmtes Produkt aus einem Onlineshop gelöscht wird, bleibt das Bild selbst möglicherweise weiterhin »öffentlich zugänglich« auf dem Fileserver verfügbar.
Zwar kann es dort nur finden, wer die exakte technische Adresse kennt: Die lässt sich aber in vielen Fällen durch entsprechende Suchmaschinen finden und verwerten.
Die Bilder selbst müssen daher entweder mit speziellen Programmen (FTP) oder durch eine gezielte Anweisung innerhalb des Shop-Systems vom Server gelöscht werden. Jeder Händler sollte sich selbst soweit fortbilden, dass er dies jederzeit tun kann – wer sich ausschliesslich auf Dienstleister verlässt, kann möglicherweise im Ernstfall nicht schnell genug reagieren, um schlimme Folgen zu verhindern.
Generell gilt: Wenn Sie eine Abmahnung im Zusammenhang mit ihrer Website oder Online-Shop erhalten, sollten Sie bis zu einer Klärung die betroffenen Seiten sofort und vollständig vom Netz nehmen.
Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, können Sie sich auch an das Büro für regionale Pferdewirtschaft wenden: Telefon (0228) 4797792.

N. M. Becker (Foto: Becker).
Der Autor:
Nils Michael Becker ist Jahrgang 1969 und Gründer des “Büros für regionale Pferdewirtschaft”. Er gibt die Zeitung “Die Pferderegion” und den Fachbrief “Pferdebranche.aktuell” heraus. Der Journalist und Rechtsanwalt war vor seiner Beschäftigung mit Pferden als Projektleiter für Unternehmen wie die Deutsche Post AG, die Energie Baden-Württemberg, Yello Strom und diverse Medienhäuser tätig. http://www.nilsbecker.de
Zum Artikel: “Abmahnungen – Die Fallensteller“.
Zum Artikel “Abmahn-Szenario: Zahlen Sie! Zahlen Sie! Zahlen Sie!“














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